Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von neuen und gebrauchten Booten (jeweils Kaufgegenstand genannt). Geliefert wird ausschließlich aufgrund nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn dieser sich mit ihnen einverstanden erklärt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb zulässiger Gestaltungsspielräume ergänzen, zwingende gesetzliche Vorschriften sind jedoch vorrangig .Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge, welche der Verkäufer mit seinem Kunden abschliesst. Die Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Beide Seiten sind an verbindliche Angebote für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Die Zahlungen sind grundsätzlich per Banküberweisung gemäss den Angaben des Verkäufers zu leisten. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer. Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Verkäufer berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten. Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Eine Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ,sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. verrechnet. Sollte die Bank des Verkäufers einen höheren Sollzins berechnen, ist der Verkäufer berechtigt, diesen höheren Sollzins als Verzugszins geltend zu machen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien, für die der Verkäufer haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der Verkäufer kann eine weitere Fristverlängerung begehren, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Ereignisse höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Ausfuhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann den Ersatz eines Verzugschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Der Käufer hat ferner hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige eine Probefahrt durchzuführen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden. Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, können nachträglich nur versteckte Mängel geltend gemacht werden. Bleibt der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist oder nicht nachkommt. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Dabei ist dem Käufer auch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Fahrten ins Ausland bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Verkäufers. Ist der Käufer im Kaufantrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung. Wird das verkaufte Boot von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolles zu machen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeischaffung der Kaufsache aufgewendeten Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Beschädigung, Feuer, Diebstahl und Raub mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Gegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Verkäufers zu verwenden, der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Gegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer Vertragswerkstatt des Lieferwerks ausführen zu lassen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auszupacken und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu prüfen und allfällige Mängel dem Verkäufer unverzüglich , spätestens jedoch nach 8 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Ist die Sache Mangelhaft, so kann der Käufer nur Nacherfüllung verlangen. Wandelung des Vertrages ist ausgeschlossen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Sollte nach eine Einschätzung des Verkäufers eine Nacherfüllung bzw. Nachbesserung nicht möglich sein, ist er berechtigt, einen mangelfreien Kaufgegenstand zu liefern anstatt die Mängel am mangelhaftem Kaufgegenstand zu beheben. Die Parteien vereinbaren , dass der Käufer dem Verkäufer den verkauften Kaufgegenstand an seinem Betriebsitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein- auf Kosten des Verkäufers verlangen. Die Lieferung einen mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen z.B. einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, wo der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsunterabschluss den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere beim Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge seiner Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (z.B. mangelhafte Prüfung des Kaufgegenstandes bei oder nach Übergabe des Kaufgegenstandes ), kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt und den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Verkäufer eine Gewährleitung für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so hat er hierfür einzutreten. Hierzu gehören alle Beschaffenheitsangaben, die im Kaufvertrag aufgenommen worden sind oder auf die im Kaufvertrag verwiesen wird. Hat ein dritter z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistung aus der Werksgarantie häufig weitergehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Für Gewährleistungsanspruche des Käufers für Neuboote gelten die Verjährungsfristen des Herstellers gemäss der Herstellergarantie. Bei Fehlen einer Herstellergarantie verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers mit Ablauf eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Bei gebrauchten Schiffen wird darauf hingewiesen, dass diese vom Verkäufer sorgfältig geprüft werden, bevor sie in den Verkauf gelangen. Gleichwohl ist eine Haftung des Verkäufers für Sachmängel vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an den von dem Käufer beauftragten Spediteur über. Im Falle der Versendung trägt der Käufer das Transportrisiko. Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderen vereinbart haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Transportversicherung in seinem Namen abzuschließen. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer, eine Transportversicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen. Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Transportschäden oder für Verzögerungen in der Transportzeit.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Sämtliche Verträge mit dem Verkäufer unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen mit dem Verkäufer sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Verkäufers ausschliesslich zuständig. Der Unterzeichnende Käufer bestätigt , diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelesen und verstanden zu haben und anerkennt sie hiermit vollumfänglich.