AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von neuen und gebrauchten Booten der Firma Poroli Special Boats SA (im folgenden Verkäufer genannt)

 

Vorbemerkung

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von neuen und gebrauchten Booten (jeweils Kaufgegenstand genannt). Geliefert wird ausschließlich aufgrund  nachfolgender  Liefer-  und  Zahlungsbedingungen.  Geschäfts-  und  Einkaufsbedingungen  des  Käufers  verpflichten  den  Verkäufer  nur,  wenn  dieser sich mit ihnen einverstanden erklärt hat.  Die  allgemeinen  Geschäftsbedingungen  sollen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  innerhalb  zulässiger  Gestaltungsspielräume  ergänzen,  zwingende gesetzliche  Vorschriften  sind  jedoch  vorrangig  .Diese  allgemeinen  Geschäftsbedingungen  gelten  für  sämtliche  Kaufverträge,  welche  der  Verkäufer  mit  seinem  Kunden  abschliesst.  Die  Angebote  sind  freibleibend.  Abmachungen,  die  mündlich  getroffen  werden,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen Bestätigung.

1) Kaufvertrag

Beide  Seiten  sind  an  verbindliche  Angebote  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  gebunden.  Ein  Vertrag  ist abgeschlossen,  wenn  die  andere  Seite  ein  Vertragsangebot  annimmt.  Ein  Vertrag  kommt  auch  dadurch  zustande,  dass  der  Verkäufer  eine  Lieferung  auf  Bestellung  des  Käufers  ausführt.  Die Übertragung  von  Rechten  und  Pflichten  aus  dem  Kaufvertrag  bedarf  der  vorherigen  schriftlichen  Zustimmung  des  Vertragspartners. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2) Preise und Zahlungsbedingungen

Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache zu zahlen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Die Zahlungen  sind  grundsätzlich  per  Banküberweisung  gemäss  den  Angaben  des  Verkäufers  zu  leisten.  Zahlungsanweisungen,  Schecks  und  Wechsel  werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Bei  Exporten  erfolgt  die  Beauftragung  des  Spediteurs  durch  den  Käufer.  Treten  nicht  vorhergesehene  Rohstoff-,  Lohn-,  Energie-  oder  sonstige Kostenänderungen  ein,  durch  die  dem  Verkäufer  die  Erfüllung  des  Vertrages  nicht  zumutbar  wird,  so  ist  der  Verkäufer  berechtigt,  Verhandlungen  über  eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten. Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem  Käufer  nicht  eingehalten  werden,  so  kann  der  Verkäufer  von  dem  Vertrag  zurücktreten  und  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  wenn  erkennbar  wird,  dass  der  Kaufpreisanspruch  durch  mangelnde  Leistungsfähigkeit  des  Käufers  gefährdet  ist.  Eine  Gefährdung  ist  insbesondere  dann  anzunehmen,   wenn   dem   Verkäufer   Umstände   bekannt   werden,   die   geeignet   sind,   die   Kreditwürdigkeit   des   Käufers   zu   mindern.   Das   Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises geleistet hat. Leistet  der  Käufer  auf  eine  Mahnung  des  Verkäufers  nicht,  die  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt  er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.  Der  Käufer  kommt  auch  dann  in  Verzug,  wenn  er  nicht  innerhalb  von  30  Tagen  nach  Fälligkeit  und  Zugang  einer  Rechnung  zahlt.  Haben  die  Parteien  Ratenzahlungen  vereinbart,  so  wird  die  gesamte  Restschuld  ,sofort  zur  Zahlung  fällig,  wenn  der  Käufer  mit  mindestens  2  aufeinander  folgenden  Raten  ganz  oder  teilweise  in  Verzug  gerät  und  der  Betrag,  mit  dessen  Zahlung  er  im  Verzug  ist,  mindestens  1/10  des  Kaufpreises  beträgt.  Ansprüche  des  Verkäufers  kann  der  Käufer  nur  dann  aufrechnen,  wenn  die  Gegenforderung  des  Käufers  unbestritten  ist  oder  ein  rechtskräftiger  Titel  vorliegt.  Ein  Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. verrechnet.  Sollte  die  Bank  des  Verkäufers  einen  höheren  Sollzins  berechnen,  ist  der  Verkäufer  berechtigt,  diesen  höheren  Sollzins  als  Verzugszins  geltend zu machen.

3) Lieferung und Lieferverzug

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  verkaufte  Kaufsache  zu  übergeben  und  ihm  das  Eigentum  zu  verschaffen.  Die  Beschaffenheit  der  Ware  richtet  sich  nach  den  im  Vertrag  festgelegten  Spezifikationen,  sie  muss  der  im  Vertrag  festgelegten  Verwendung  und  den  in  Auftragsbestätigungen festgelegten  Leistungsmerkmalen  entsprechen.  Eigene  Prospektaussagen  und  solche  von  Herstellern  sind  nur  dann  maßgeblich,  wenn  es  sich  um  verbindliche    Leistungsbeschreibungen    und    nicht    um    unverbindliche    beschreibende    Merkmale    handelt.    Alle    in    dem    Vertrag    genannten    Leistungsbeschreibungen  sind  keine  Garantien,  für  die  der  Verkäufer  haften  würde.  Konstruktions-  und  Formänderungen  der  verkauften  Sache,  Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird  und  die  Änderungen  für  den  Käufer  zumutbar  sind.  Alle  angegebenen  Liefertermine  sind  zunächst  unverbindlich.  Sie  bedürfen  der  schriftlichen  Bestätigung  durch  den  Verkäufer.  Kurzfristige  Lieferüberschreitungen  sind  unschädlich,  falls  nicht  die  Parteien  den  Liefertermin  ausdrücklich  als  verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern  sich  die  Lieferfristen  um  den  gleichen  Zeitraum,  der  zwischen  dem  Vertragsabschluß  und  der  Vertragsänderung  liegt,  sofern  die  Parteien  nichts anderes vereinbart haben. Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Der  Verkäufer  kann  eine  weitere  Fristverlängerung  begehren,  wenn  der  Lieferverzug  auf  Umständen  beruht,  die  er  nicht  zu  vertreten  hat.  Ereignisse  höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Ausfuhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne  eigenes  Verschulden  vorübergehend  daran  hindern,  die  Kaufsache  zum  vereinbarten  Termin  oder  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  zu  liefern,  verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine Leistungsstörung zu einem  Leistungsaufschub  von  mehr  als  4  Monaten,  kann  der  Käufer  vom  Vertrag  zurücktreten.  Der  Käufer  kann  den  Ersatz  eines  Verzugschadens verlangen, wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich erforderlichenfalls bereits vereinbarte Liefertermine. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe. Soll Übergabeort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen   die   Transportkosten   zu   Lasten   des   Käufers.   Kosten   der   Transportversicherung,   der   Verladung   und   Überführung   sowie   vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.

4) Abnahme und Prüfung

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Der Käufer hat ferner hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige  eine  Probefahrt  durchzuführen.  Wird  die  Kaufsache  bei  einer  Probefahrt  vor  seiner  Abnahme  von  dem  Käufer  oder  seinem  Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandene Schäden. Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die  Ware  bei  der  Übergabe  frei  von  Mängeln  war,  können  nachträglich  nur  versteckte  Mängel  geltend  gemacht  werden.  Bleibt  der  Käufer  mit  der  Übernahme  der  Kaufsache  länger  als  14  Tage  ab  Zugang  der  Bereitstellungsanzeige  im  Rückstand,  so  kann  der  Verkäufer  dem  Käufer  schriftlich  eine  Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht im Stande ist oder nicht nachkommt. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Dabei ist dem Käufer auch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. 

5) Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers.  Der  Eigentumsvorbehalt  bleibt  auch  bestehen  für  alle  Forderungen,  die  der  Verkäufer  gegen  den  Käufer  im  Zusammenhang  mit  dem  Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt.  Auf  Verlangen  des  Käufers  ist  der  Verkäufer  zum  Verzicht  auf  den  Eigentumsvorbehalt  verpflichtet,  wenn  der  Käufer  sämtliche  mit  dem  Kaufgegenstand  im  Zusammenhang  stehenden  Forderungen  erfüllt  hat  und  für  die  übrigen  Forderungen  aus  der  laufenden  Geschäftsbeziehung eine   angemessene   Sicherung   besteht.   Solange   der   Eigentumsvorbehalt   besteht,   ist   eine   Veräußerung,   Verpfändung,   Sicherungsübereignung, Vermietung  oder  anderweitige  Überlassung  des  Kaufgegenstandes  oder  einzelner  Teile  desselben  ohne  schriftliche  Zustimmung  des  Verkäufers unzulässig. Fahrten ins Ausland bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Verkäufers. Ist der Käufer im Kaufantrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf  er  zur  üblichen  Vermietung  keiner  besonderen  Zustimmung.  Wird  das  verkaufte  Boot  von  dritter  Seite  irgendwie  in  Anspruch  genommen,  insbesondere  gepfändet,  so  ist  der  Käufer  verpflichtet,  dem  Verkäufer  hiervon  unverzüglich  Mitteilung  unter  Beifügung  des  Pfändungsprotokolles  zu  machen.  Alle  zur  Beseitigung  von  Pfändungen  sowie  die  zur  Wiederherbeischaffung  der  Kaufsache  aufgewendeten  Gerichts-  oder  außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Beschädigung, Feuer, Diebstahl und  Raub  mit  der  Maßgabe  zu  versichern,  dass  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsvertrag  dem  Verkäufer  zustehen.  Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  die  Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge  usw.  gelten  als  Teile  des  Kaufpreises.  Die  Versicherungsleistungen  sind  in  vollem  Umfang  für  die  Wiederinstandsetzung  des  gekauften  Gegenstandes  zu  verwenden.  Im  Totalschadensfalle  sind  die  Versicherungsleistungen  zur  Tilgung  der  Forderungen  des  Verkäufers  zu  verwenden, der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Gegenstand im ordnungsgemäßen  Zustand  zu  halten  und  erforderlich  werdende  Reparaturen  sofort  –  abgesehen  von  Notfällen  –  vom  Verkäufer  oder  einer Vertragswerkstatt des Lieferwerks ausführen zu lassen. 

6) Gewährleistung

Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  die  Sache  frei  von  Sach-  und  Rechtsmängeln  zu  verschaffen.  Ein  Sachmangel  liegt  auch  vor,  wenn  der  Verkäufer  eine  andere  Sache  oder  eine  zu  geringe  Menge  liefert.  Mängelrügen  müssen unverzüglich  nach  Empfang  der  Ware  erhoben  werden.  Der  Käufer  ist  verpflichtet, die Ware auszupacken und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu prüfen und allfällige Mängel dem Verkäufer unverzüglich , spätestens jedoch nach  8  Tagen,  schriftlich  mitzuteilen.  Ist  die  Sache  Mangelhaft,  so  kann  der  Käufer  nur  Nacherfüllung  verlangen.  Wandelung  des  Vertrages  ist  ausgeschlossen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so wird sich der Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des Mangels bemühen. Sollte nach eine Einschätzung des Verkäufers eine Nacherfüllung bzw. Nachbesserung nicht möglich sein, ist er berechtigt, einen mangelfreien Kaufgegenstand zu liefern anstatt  die  Mängel  am  mangelhaftem  Kaufgegenstand  zu  beheben.  Die  Parteien  vereinbaren  ,  dass  der  Käufer  dem  Verkäufer  den  verkauften Kaufgegenstand an seinem Betriebsitz zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen  geeigneten  Ort  –  dies  kann  auch  der  Betriebssitz  des  Verkäufers  sein-  auf  Kosten  des  Verkäufers  verlangen.  Die  Lieferung  einen  mangelfreien  Sache  erfolgt  Zug  um  Zug  gegen  Rückgabe  der  mangelhaften  Sache.  Eine  Nachbesserung  gilt  nach  erfolglosem  zweiten  Versuch  als  fehlgeschlagen, wenn  sich  nicht  insbesondere  aus  der  Art  der  Sache  oder  des  Mangels  oder  sonstigen  Umständen  z.B.  einer  Verletzung  von  Mitwirkungspflichten  des  Käufers etwas anderes ergibt. In diesem Fall und in dem Fall, wo der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann der Käufer vom Vertrag  zurücktreten  und  Schadensersatz  sowie  Ersatz  vergeblicher  Aufwendungen  verlangen.  Statt  vom  Vertrag  zurückzutreten,  kann  der  Käufer  den  Kaufpreis  auch  mindern.  Die  Rechte  des  Käufers  wegen  eines  Mangels  sind  ausgeschlossen,  wenn  er  bei  Vertragsunterabschluss  den  Mangel  kennt.  Dies gilt insbesondere beim Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge seiner Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (z.B. mangelhafte Prüfung des Kaufgegenstandes bei oder nach Übergabe des Kaufgegenstandes ), kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn  der  Verkäufer  seine  Aufklärungspflichten  verletzt  und  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.  Hat  der  Verkäufer  eine  Gewährleitung  für  die  Beschaffenheit  der  Sache  übernommen,  so  hat  er  hierfür  einzutreten.  Hierzu  gehören  alle  Beschaffenheitsangaben,  die  im  Kaufvertrag  aufgenommen  worden sind oder auf die im Kaufvertrag verwiesen wird. Hat ein dritter z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die  Parteien,  dass  der  Verkäufer  zunächst  seine  Ansprüche  aus  der  Werksgarantie  geltend  macht,  da  die  Leistung  aus  der  Werksgarantie  häufig  weitergehen  als  die  Nacherfüllungsverpflichtung  des  Verkäufers,  z.B.  durch  einen  weltweiten  Service.  Für  Gewährleistungsanspruche  des  Käufers  für  Neuboote    gelten    die    Verjährungsfristen    des    Herstellers    gemäss    der    Herstellergarantie.    Bei    Fehlen    einer    Herstellergarantie    verjähren Gewährleistungsansprüche  des  Käufers  mit  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Auslieferung  des  Kaufgegenstandes.    Bei  gebrauchten  Schiffen  wird  darauf  hingewiesen,  dass  diese  vom  Verkäufer  sorgfältig  geprüft  werden,  bevor  sie  in  den  Verkauf  gelangen.  Gleichwohl  ist  eine  Haftung  des  Verkäufers  für  Sachmängel vollumfänglich ausgeschlossen. 

7) Gefahrübergang

Die  Gefahr  für  die  Ware  geht  mit  der  Übergabe  der  Ware  an  den  Käufer  oder  an  den  von  dem  Käufer  beauftragten  Spediteur  über.  Im  Falle  der  Versendung  trägt  der  Käufer  das  Transportrisiko.  Die  Versandkosten  trägt  der  Käufer,  falls  die  Parteien  nicht  etwas  anderen  vereinbart  haben.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  eine  Transportversicherung  in  seinem  Namen  abzuschließen.  Auf  Wunsch  des  Käufers  verpflichtet  sich  der  Verkäufer,  eine  Transportversicherung  auf  Rechnung  des  Käufers  abzuschließen.  Wird  vom  Käufer  Transportweg,  Versand  oder  Verpackungsart  nicht  ausdrücklich vorgeschrieben, ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Käufers zu treffen. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Transportschäden oder für Verzögerungen in der Transportzeit. 

8) Haftung

Im  Falle  einer  lediglich  fahrlässigen  Pflichtverletzung  durch  den  Verkäufer  oder  dessen  Erfüllungsgehilfen  ist  jegliche  Haftung  des  Verkäufers  ausgeschlossen.

9) Anwenbares Recht und Gerichtstand

Sämtliche  Verträge  mit  dem  Verkäufer  unterstehen  ausschliesslich  schweizerischem  materiellem  Recht.  Für  allfällige  Streitigkeiten  aus  oder  im  Zusammenhang  mit  den  Verträgen  mit  dem  Verkäufer  sind  die  ordentlichen  Gerichte  am  Sitz  des  Verkäufers  ausschliesslich  zuständig.  Der  Unterzeichnende Käufer bestätigt , diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelesen und verstanden zu haben und anerkennt sie hiermit vollumfänglich.